Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
das neuartige Virus SARS-CoV-2 macht auch nicht in der Urlaubszeit Pause oder es geht selbst in Urlaub. Es existiert nach wie vor und deshalb müssen wir nach wie vor bestimmte Regeln insbesondere jetzt in der Zeit, in der viele von Ihnen Ihren wohlver¬dienten Urlaub antreten, beachten.
Das Land Hessen hat in seiner Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13.03.2020, in der konsolidierten Fassung vom 06.07.2020 den Umgang mit Urlaubs-rückkehrern aus Risikogebieten für Mitarbeitende in den Altenhilfeeinrichtungen festgelegt. Die Verordnung liegt dem Schreiben in Kopie bei.
Unter Berücksichtigung dieser Regelung ist vor Urlaubsantritt folgendes zu beachten:
1. Sie sind gehalten, sich einen Tag vor Ihrem geplanten Urlaub über die aktuellen Reisewarnungen und Risikogebiete, die ständig von der Bundesregierung aktualisiert werden, zu informieren. Die derzeitig gültige Liste der Risikogebiete liegt diesem Schreiben bei. Sollte ein Land bei Antritt der Reise als Risikogebiet benannt sein, so sind nach Rückkehr aus diesem Land zwingend die festgelegten Schutzmaßnah-men einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn dieses Land während Ihres Urlaubs aus der Liste der Risikogebiete gestrichen wird.
2. Sie haben die Einrichtungsleitung zu informieren, wenn Sie in einem Land, welches auf der offiziellen Liste als Risikogebiet ausgewiesen wird, Urlaub machen.
3. Kommen Sie aus einem Risikogebiet oder einem Land mit Reisewarnung, sind Sie verpflichtet, umgehend einen Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kos-ten hierfür haben Sie zu tragen. Nur mit einem negativen Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, dürfen Sie Ihren Dienst wiederaufnehmen. Hierüber ist das zu-ständige Gesundheitsamt zu informieren. Nach der Verordnung sind Sie in diesem Fall verpflichtet, für einen Zeitraum bis zum 14. Tag nach Ihrer Einreise eine persön-liche Schutzausstattung (u.a. FFP2-Masken) gemäß den jeweiligen Kriterien des Robert-Koch-Institutes zu tragen. Diese wird Ihnen von Ihrer Einrichtung zur Verfügung gestellt.
4. Legen Sie keinen Test vor, haben Sie sich nach §1 der Verordnung unmittelbar nach Beendigung des Urlaubs sofort in Quarantäne zu begeben. Die Aufnahme des Dienstes ist untersagt. Eine Lohnfortzahlung für die Zeit der Quarantäne erfolgt nicht. Selbstverständlich können Sie in der Zeit der Quarantäne einen Test durchführen lassen. Sollte dieser negativ ausfallen, ist eine Arbeitsaufnahme möglich. Dabei sind aber der Absatz 3 zu beachten.
Bitte haben Sie Verständnis für die getroffenen Maßnahmen, die wir letztendlich zu Ihrem Schutz und dem der Bewohnerschaft umsetzen.
Konsolidierte Lesefassung (Stand: 6. Juli 2020)1
Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
Vom 13. März 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), verordnet die Landesregierung:
Quarantäne
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Abs. 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die in Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für den Ort ihrer eigenen Häuslichkeit oder der anderen geeigneten Unterkunft zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hinzuweisen. Die in Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen für eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der jewei-ligen Kriterien des Robert Koch-Instituts das nach Satz 1 zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu kontaktieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die in Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(4) Risikogebiet im Sinne des Abs. 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außer-halb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesminis-terium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
1 In der Fassung der am 6. Juli 2020 in Kraft tretenden Änderungen des Art. 1 der Fünfzehnten Verord-nung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 1. Juli 2020 (GVBl. S. 473).
Ausnahmen
(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf unmittel-barem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet Hes-sens ist hierbei gestattet.
(2) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür we-niger als 72 Stunden in einem Staat nach § 1 Abs. 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden in Hessen aufhalten,
2. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Fernbusverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flug-zeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 1 Abs. 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden in Hessen aufhalten,
3. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer Beziehungen o-der der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Europäischen Union und inter-nationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,
4. die als Angehörige der Bundeswehr und alliierter Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts sowie als Polizeivollzugsbeamte aus dem Einsatz und aus einsatz-gleichen Verpflichtungen in einem Staat nach § 1 Abs. 4 zurückkehren oder zum Einsatz im Geltungsbereich dieser Verordnung beordert sind.
(3) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine An-haltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorle-gen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Tes-tung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stützen, die in ei-nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Ein-reise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.
(3a) Für Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind und über ein ärztliches Zeugnis nach § 2 Abs. 3 verfügen, wird für diese Tätigkeit und einen Zeit-raum bis zum 14. Tag nach ihrer Einreise das Tragen von persönlicher Schutzausstat-tung gemäß den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 allgemein angeordnet. Die Schutzaus-stattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu an-deren Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Ein-reise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
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(4) In begründeten Fällen können durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiun-gen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange ver-tretbar ist.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symp-tome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome für eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts auf, haben die Personen nach Abs. 2 bis 4 unver-züglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.
(6) Die §§ 28, 30 und 31 des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
§ 2a
Anzeigepflicht
Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen, die zum Zweck einer mindestens 72 Stunden dauernden Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach Hessen einreisen, ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet, wenn die Unterbringung in einer gemein-schaftlichen Unterkunft für mehr als fünf Personen, die nicht zum gleichen Hausstand gehören, erfolgt. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebe-nen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesund-heitsamt zu erfolgen.
Vollzug
Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesund-heitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs.1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes han-delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht absondert,
2. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,
4. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
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5. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz das Gebiet Hessens nicht auf unmit-telbarem Weg verlässt,
6. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht recht-zeitig dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt,
6a. entgegen § 2 Abs. 3a Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt,
6b. entgegen § 2 Abs. 3a Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt,
7. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in-formiert oder
8. entgegen § 2a die zuständige Behörde nicht informiert.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 16. August 2020 außer Kraft.
Hessische Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Minister
für Soziales und Integration